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Freundeskreis Elmau e.V.
1952 wurde nach der Wiedereröffnung von Schloss Elmau nach den Kriegswirren der Freundeskreis Elmau e.V. gegründet, der - ausschließlich auf gemeinnütziger Basis - vor allem der Jugendpflege und Jugendfürsorge, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe und Förderung bedürftiger Personen dient. Dieser in der Vereinssatzung formulierte Zweck wird dadurch erfüllt, Studenten, jungen Künstlern und förderungswürdigen Erholungssuchenden einen Aufenthalt auf Schloss Elmau zu ermöglichen.
Der Freundeskreis Elmau e.V. ist als besonders förderungswürdig und damit als gemeinnützig anerkannt. Der letzte Freistellungsbescheid des Finanzamtes datiert vom 02.07.2009.
Damit sind Spenden an den Freundeskreis steuerlich absetzbar. Als Spendenqutittung dient der entsprechende Anhang an den Überweisungsformularen bzw. sind sie über unsere Geschäftsstelle erhältlich.
Beiträge und Spenden bitten wir auf das Konto bei der Kreissparkasse Garmisch-Partenkirchen Kto.-Nr. 300 707, BLZ 703 500 00 zu überweisen.
Wir würden uns freuen, wenn Sie die Aufgaben des Vereins durch Ihre Mitgliedschaft unterstützen. In diesem Falle bitten wir, die nachfolgende Beitrittserklärung auszudrucken und ausgefüllt an die Geschäftsstelle des Vereins zu senden.
Beitrittserklärung
Bitte senden an
Freundeskreis Elmau e.V.
Geschäftsstelle
An der Kirchleiten 17
82493 Klais
Satzung des Vereins „Freundeskreis Elmau e.V.“
§ 1: Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Elmau e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Garmisch-Partenkirchen unter Nr. VR 359 eingetragen und damit ein rechtskräftiger Verein. Sitz und Geschäftsstelle des Vereins befinden sich im Schloss Elmau, 82493 Elmau/Obb.
§ 2: Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist weder auf Gewinnerzielung noch auf Erfüllung politischer Ziele gerichtet. Der Verein dient der Jugendpflege und Jugendfürsorge, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich Studentenhilfe und Förderung bedürftiger Personen im Sinne von § 53 der Abgabenordnung. Zu diesem Zweck soll der Verein vor allem für Minderbemittelte im Sinne des § 53 der Abgabenordnung Freiplätze schaffen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Vermittlung und Finanzierung von Erholungsplätzen auf Schloss Elmau für minderbemittelte Studenten und andere minderbemittelte Erholungsbedürftige verwirklicht.
Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person, Gesellschaft oder Vereinigung wird durch Ausgaben begünstigt, die dem Zweck des Vereins fremd sind.
§ 3: Mitgliedschaft und Beiträge
Mitglied kann jedermann werden, der den Zwecken des Vereins zu dienen gewillt ist. Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand, einem Mitglied des Vereins oder gegenüber der Geschäftsstelle des Vereins.
Eine Austrittserklärung wirkt jeweils für den Schluss des laufenden Kalenderjahres und kann nur bis 3 Monate vor Schluss des Kalenderjahres abgegeben werden. Die entsprechende Erklärung des Austritts hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Der Vorstand kann mit Mehrheitsbeschluss Mitglieder ausschließen, die der Satzung andauernd zuwider handeln. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ausschlussmitteilung durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen; diese entscheidet endgültig im Rahmen einer turnusmäßigen Mitgliederversammlung oder nach Einberufung einer außerordentlichen Versammlung.
Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 16 Euro; etwaige Änderungen diesbezüglich können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
§ 4: Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Diese wird mindestens alle 3 Jahre oder in kürzeren Abständen vom Vorstand einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand binnen 3 Monaten einzuberufen, sofern ein Drittel der Mitglieder des Vereins übereinstimmend und schriftlich einen entsprechenden Antrag per Einschreiben an den Vorstand stellt, versehen mit einem entsprechenden Antrag über den zu entscheidenden Tagesordnungspunkt und mit schriftlicher Begründung.
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassier. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Zahl der Vorstandsmitglieder erhöht werden. Der Vorstand bestimmt insbesondere auch die Maßnahmen, die zur Erfüllung der gestellten Aufgaben des Vereins erforderlich sind. Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen des Vereins zugewiesen sind.
Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, je allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er führt die Geschäfte solange weiter, bis der jeweilige Nachfolger im Vorstand bereit und in der Lage ist, das Amt des betreffenden Vorstandsmitgliedes zu übernehmen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich einberufen, sobald dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, spätestens jedoch innerhalb der Zeiträume, wie sie in der Satzung vorgesehen sind. In dem Einladungsschreiben sind die Gegenstände der Tagesordnung zu bezeichnen, über welche eine Beschlussfassung erfolgen soll. Zwischen der Einberufung und dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung besteht eine Sollfrist von 2 Wochen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und von mindestens einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 5: Einkünfte und Vermögen
Die Einkünfte des Vereins bestehen
- aus den Beiträgen der Mitglieder
- aus freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern oder sonstigen Personen
- aus Erträgnissen des Vereinsvermögens.
Über die Anlage des Vermögens entscheidet der Vorstand. Dieser hat in Übereinstimmung mit den steuerlichen Vorschriften über die Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Vereine mit gemeinnützigen Zwecken zu erfolgen.
§ 6: Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfallen seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Bayerische Rote Kreuz, welches es mit Zustimmung des Liquidators unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke oder mit gleichartiger Zweckrichtung zu verwenden hat.
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den zur Zeit der Auflösung bestellten Vorsitzenden als Liquidator.
§ 7: Verweisung
Im übrigen gelten für den Verein die Bestimmungen des BGB, soweit sie mit den vorstehenden Satzungsbestimmungen nicht im Widerspruch stehen.
§ 8: Sonderermächtigung
Der Vorstand ist berechtigt, etwaige redaktionelle Änderungen dieser Satzung, die vom Registergericht oder von der Finanzbehörde aus formellen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen.
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